UPDATE 10.09.2021: CORONAVIRUS

Update: Am 9. September 2021 wurde eine erneute Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (FAQ) veröffentlicht. Sie tritt am heutigen 10. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 24. November 2021.

Inhalt ist u. a.:

  • Möglichkeit zur Berücksichtigung eines dem Arbeitgeber bekannten Impf- oder Genesenenstatus bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen, jedoch ohne Frage- bzw. Auskunftsrecht des Arbeitgebers
  • Die Pflicht zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte gilt fort. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Die Testangebotspflicht (2x wöchentlich) bleibt bestehen.
  • Anspruch der Beschäftigten auf Wahrnehmung des Impftermins während der Arbeitszeit
  • Pflicht der Arbeitgeber zur Aufklärung der Beschäftigten über Gesundheitsgefährdung in Zusammenhang mit COVID-19
  • Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Betriebsärzte bei Durchführung der Impfungen

Die Bundesregierung verlängerte zudem die Überbrückungshilfe III Plus und damit auch die Neustarthilfe Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021.

Der CCV hat auf einer Informationsseite wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert wird. Bleiben Sie gesund!