Informationen zum Coronavirus

Constantin Jacob, Leiter Recht & Regulierung und Verbandsjustitiar im Customer Service & Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)

Antworten auf wesentliche Fragen im betrieblichen Kontext

Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation WHO das Coronavirus (COVID-19, SARS-CoV-2) zur Pandemie. Wie viele andere Staaten, weist auch Deutschland eine stetig wachsende Zahl an Infektionen auf. Die einzelnen Bundesländer entschieden sich zunächst zur Schließung von Universitäten, Schulen und Kindergärten sowie von Clubs, Bars und anderen Einrichtungen.

Am 16. März 2020 verständigten sich Bund und Länder auf weitreichende Maßnahmen (z. B. die Schließung aller Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen), um soziale Kontakte zu beschränken und eine Eindämmung der stark steigenden Infektionszahlen zu erreichen.

Das Auswärtige Amt erließ am 17. März 2020 eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen, welche am 29. April 2020 bis Mitte Juni verlängert wurde. Nach Informationen vom 3. Juni 2020 plant das Auswärtige Amt, die am 17. März 2020 ausgesprochene weltweite Reisewarnung ab dem 15. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten der EU, für Schengen-assoziierte Staaten und Großbritannien aufzuheben und für diese Staaten zu länderspezifischen Reisehinweisen zurückzukehren, welche die regionale epidemiologische Lage berücksichtigen. Am 15. Juni 2020 trat diese Regelung in Kraft, zudem wurden die vorübergehend eingeführten Kontrollen an den deutschen Landesgrenzen aufgehoben. Das aktuelle Infektionsgeschehen und die Maßnahmen der Regierungen sind äußerst dynamisch. Vor Reisen innerhalb Deutschlands, Europas und weltweit informieren Sie sich bitte über die jeweiligen Bedingungen im Zielgebiet sowie über mögliche Folgen (insbesondere Quarantäne) bei der Ein- und Rückreise. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hält tagesaktuelle Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium der Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereit.

Am 22. März 2020 einigten sich schließlich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder auf verbindliche Leitlinien zur Beschränkung von sozialen Kontakten, welche in Nuancen von den einzelnen Bundesländern im Anschluss teils noch konkretisiert wurden. Am 15. April 2020 verständigten sich die Akteure auf gewisse Lockerungen der Beschränkungen (PDF). In der Folge erließen die Bundesländer weitreichende Pflichten zum Tragen von Mund- und Nasenschutz in der Öffentlichkeit (Übersicht). Am 6. Mai 2020 erfolgte eine Einigung über weitere Öffnungsschritte (Beschluss [PDF]).

Am 16. Juni 2020 wurde die staatliche Corona-Warn-App für Android und iOS veröffentlicht (Übersichtsseite mit weiteren Informationen). Ein FAQ zu den wichtigsten Fragen finden Sie hier. Die Kanzlei CMS bspw. beleuchtet die App im arbeitsrechtlichen Kontext.

Aufgrund wieder massiv steigenden Infektionszahlen in Deutschland verständigten sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen sowie Regierungschefs der Länder am 14. Oktober 2020 über Eckpunkte für das weitere gemeinsame Vorgehen bei der Eindämmung der COVID19-Pandemie.

Am 28. Oktober 2020 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens, die spätestens ab 2. November 2020 greifen. Diese sollten zunächst bis Ende November gelten. Die Einschränkungen beinhalten u. a. bspw. Kontaktbeschränkungen, die Untersagung von touristischen Übernachtungen sowie Freizeitveranstaltungen, die Schließung der Gastronomie (außer Betriebskantinen sowie Lieferung und Abholung), Hilfsmaßnahmen für betroffene Unternehmen und weitere Pflichten zum Arbeitsschutz. Die konkrete Umsetzung der Beschlüsse ist Ländersache. Bund und Länder zogen am 16. November 2020 eine Zwischenbilanz dieser Corona-Maßnahmen; eine Trendumkehr sei noch nicht erreicht, die Dynamik der Neuinfektionen sei jedoch gebrochen. Es wurde beschlossen, dass die Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und dabei die AHA+A+LRegeln einzuhalten sind.

Am 25. November 2020 fanden erneut Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungs-Chefs der Länder statt. Dabei wurde beschlossen, die laufenden Corona-Maßnahmen zu verlängern und ferner weitere Beschränkungen, insbesondere bei der Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten, die nun flächendeckend gilt, und bspw. im Einzelhandel, einzuführen Die wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen für die von den Schließungsbeschlüssen betroffenen Branchen wurden verlängert. An die Arbeitgeber wurde zudem appelliert, Betriebsstätten für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 durch Betriebsferien zu schließen oder Homeoffice zu ermöglichen. Die neuen Beschränkungen gelten ab 1. Dezember 2020 bis vorerst 20. Dezember 2020. Hier finden Sie einen Überblick zu den nunmehr getroffenen Beschlüssen. Den Beschluss im Wortlaut können Sie hier (PDF) nachlesen.

Aufgrund der trotz allem hohen und teils wieder steigenden Infektionszahlen wurden am 13. Dezember 2020 von der Bundeskanzlerin und den Länderchefs weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, die im Wesentlichen bereits ab dem 16. Dezember 2020 gelten werden. Einen ersten Überblick erhalten Sie im CCV-Artikel, die Bundesregierung informiert umfassend hier. Den Beschluss im Wortlaut finden Sie hier (PDF). Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt.

Am 5. Januar 2021 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Länderchefs erneut weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. So wurden die bereits bestehenden Maßnahmen zunächst bis zum 31. Januar 2021 verlängert und private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern werden die Länder ergänzende lokale Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Bis zum Ende des Lockdowns bleiben Schulen und Kitas in Deutschland grundsätzlich weiterhin geschlossen, der von der Kultusministerkonferenz am 4. Januar 2021 vorgeschlagene Stufenplan zur Wiedereinführung des Präsenzunterrichts greift erst, wenn die Infektionszahlen in den Ländern sinken. Diese und alle weiteren getroffenen Beschlüsse können Sie als Übersicht hier einsehen, den Beschluss im Wortlaut erhalten Sie hier (PDF).

Die Bundeskanzlerin, die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Regierenden Bürgermeister berieten am 19. Januar 2021 erneut über die aktuellen Coronamaßnahmen. Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern sowie die nunmehr zusätzlich beschlossenen bzw. geänderten Maßnahmen gelten bis mindestens 14. Februar 2021. Über die Umsetzung im Detail entscheiden die jeweiligen Bundesländer bzw. Bundesministerien. Grund sind u. a. ernstzunehmende Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus weit ansteckender ist als die bisher in Deutschland vorherrschenden Varianten. Es wurde vereinbart, dass künftig in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (OP-Masken sowie Masken der Standards KN95 oder FFP2) gilt. Generell empfehlen Bund und Länder das Tragen medizinischer Masken auch bei engeren oder längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Angesichts der pandemischen Lage ist den Beratungen zufolge eine weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Rückwirkend zum 1. Januar 2021 können bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, sodass die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Unternehmen werden aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird. Nach dem Beschluss bleiben die Schulen zudem grundsätzlich geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt. Dies betrifft ebenso Kindertagesstätten. Der Bund wird für die Überbrückungshilfen außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Die Insolvenzantragspflicht von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag stellten, wird bis Ende April 2021 ausgesetzt. Einen Überblick zu den getroffenen Beschlüssen erhalten Sie hier. Den Beschluss im Wortlaut können Sie an dieser Stelle abrufen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Zuge dessen am 25. Januar 2021 FAQs zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) veröffentlicht, welche am 27. Januar 2021 in Kraft tritt (Wortlaut als PDF). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt, sondern die Regelungen ergänzen sich gegenseitig. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf dieser Seite weiter unten beim Punkt „Betriebliche Pandemieplanung & Hygiene“.

Die Bundeskanzlerin und die Länderchefs kamen am 10. Februar 2021 überein, dass die am 19. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bis mindestens 7. März 2021 grundsätzlich weitergelten. Im Betreuungs- und Bildungsbereich werden jedoch die Bundesländer selbst über Präsenzunterricht und Kindertagesbetreuung entscheiden. Auch werden ab 1. März 2021 Friseurbetriebe unter Hygieneauflagen wieder öffnen können. Im Bereich der Kontaktreduzierung im Beruf gibt es keine Änderungen, hier müssen weiterhin Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern es die Tätigkeit zulässt. Vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich der Verbreitung von Virusmutanten soll der nächste Öffnungsschritt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern durch die Bundesländer erfolgen. Dies betrifft den Einzelhandel, Museen und Galerien sowie die noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe. Für die weiteren Kontaktbeschränkungen in der Kultur, im Gruppensport, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe wird eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eine Öffnungsstrategie ausarbeiten. Hier erhalten Sie weitere Informationen. Den Beschluss im Wortlaut können Sie an dieser Stelle nachlesen.

Am 3. März 2021 trafen sich Bundeskanzlerin Dr. Merkel und die Länderchefs abermals zu Beratungen über die aktuelle Pandemielage. Eine Zusammenfassung der Beschlüsse können Sie hier nachlesen, die Beschlüsse im Wortlaut rufen Sie hier (PDF) ab. So wird der Lockdown bis zum 28. März 2021 verlängert und die bereits bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Zudem wurde eine nationale Teststrategie beschlossen, welche bis Anfang April umgesetzt werden soll. Für einen umfassenden Infektionsschutz sollen die Unternehmen ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schüler sollen pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll auch hier eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Allen asymptomatischen Bürgern soll ebenfalls einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis ermöglicht werden. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis 30. April 2021 verlängert. Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab dem 8. März 2021 wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Zudem wurden weitere, inzidenzbedingte (fünf) Öffnungsschritte etwa für den Einzelhandel und die Gastronomie für die kommenden Wochen beschlossen. Eine grafische Übersicht können Sie hier abrufen.

Am 22./23. März 2021 berieten die Bundeskanzlerin und die Länderchefs ein weiteres Mal über die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie (Beschluss im Wortlaut [PDF]). Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig, sofern der Beschluss keine abweichenden Festlegungen traf. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern. In Hinblick auf die exponentiell steigenden Infektionen muss die im letzten Beschluss vom 3. März 2021 vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte konsequent umgesetzt werden. Angesichts der Infektionsdynamik sollten die Ostertage genutzt werden, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum zu durchbrechen. Deshalb sollten der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Karsamstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden. Dieser Beschluss wurde nach massiver Kritik am 24. März 2021 zurückgenommen. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Unternehmen sollen nach wie vor – wo möglich – Homeoffice ermöglichen. Wo dies nicht möglich ist, sollen sie den in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Weitere Bund-Länder-Beschlüsse betreffen Reisen, flächendeckende Tests in Schulen und Kitas, Besuchsmöglichkeiten in Pflegeheimen sowie zeitlich befristete Modellprojekte für Öffnungen.

Seit dem 20. April 2021 gilt eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen. Hierfür wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche darüber hinaus bis 30. Juni 2021 verlängert wurde, um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, erweitert (Entwurf mit Begründung und Beispielen [PDF]Änderungsverordnung [PDF]). Der Arbeitgeber musste gemäß ursprünglicher Regelung damit Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test anbieten. Für Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sah die Verordnung zunächst eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor (Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften; Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung begünstigen; personennahe Dienstleistungen; Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen, welche einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen; häufig wechselnde Kontakte mit anderen Personen). Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests waren nach den ursprünglichen Vorgaben vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z. B. hinsichtlich des Testergebnisses, bestehen nicht. Das Bundeskabinett verabschiedete jedoch kurze Zeit später eine weitere Anpassung (Referentenentwurf als PDF) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung. Die dritte Änderungsverordnung trat am 23. April 2021 in Kraft. Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, in ihren Betrieben ALLEN Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlichmindestens 2-mal pro Woche. Mit der Neuregelung entfällt der bisherige § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und damit auch die oben genannte Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welchen Beschäftigten tätigkeitsbedingt ein zweimaliges Testangebot pro Woche unterbreitet werden muss. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass Nachweise über die Beschaffung von Tests beziehungsweise Vereinbarungen mit Dritten über Testungen nun bis zum 30. Juni 2021, nicht wie ursprünglich vorgesehen vier Wochen, aufbewahrt werden müssen. Beachten Sie bitte den BMAS-FAQ-Katalog zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung. Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen und verbindlicher gefasst. Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betriebliche Gründe dagegen sprechen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind jedoch neuerdings dazu verpflichtet, diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft veröffentlichten zum Thema Selbsttests & Schnelltests eine Informationsseite zu vielfältigen Fragestellungen inklusive einer Liste von Herstellern und zugelassenen Tests. FAQs zu den Coronatests und eine Seite, die sich weiteren Gesichtspunkten widmet, bietet der DIHK. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), deren Mitglied der CCV ist, stellt ebenfalls eine Informationsseite mit Materialien und einem Webinar zur Verfügung. Die vbw bietet zudem eine Plattform für Corona-Schutzprodukte. Die bereits gültigen Maßnahmen (BMAS-FAQs) des betrieblichen Arbeitsschutzes während der Corona-Pandemie bleiben bestehen.

Am 21. April 2021 beschloss der Bundestag das Bevölkerungsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) welches Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes enthält und eine bundesweit einheitliche Notbremse gegen steigende Corona-Infektionszahlen vorsieht. In einer Sondersitzung am 22. April 2021 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu. Überschreitet demnach ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Weitere Details können Sie der Informationsseite der Bundesregierung entnehmen. Ebenso stellt das BMAS eine FAQ-Seite bereit. Die Neuregelung trat am 23. April 2021 in Kraft und tritt spätestens am 30. Juni 2021 außer Kraft, sollte sie nicht verlängert werden.

Die Beratungen von Bund und Ländern am 27. Mai 2021 befassten sich in erster Linie mit der Impfkampagne und der Zulassung des Biontech/Pfizer-SARS-CoV2-Impfstoffs für Kinder ab zwölf Jahren (Beschluss als PDF).

Aufgrund der sinkenden Infektionszahlen und des darauf fußenden Verzichts, die Vorgaben zu verlängern, läuft die am 23. April 2021 in Kraft getretene Bundesnotbremse am 30. Juni 2021 aus. Damit entfällt insbesondere die Pflicht der Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, wo immer es möglich ist. Andere Schutzmaßnahmen wie Testpflicht, Maskenpflicht bei fehlendem Abstand und Hygieneregeln am Arbeitsplatz bleiben hingegen erhalten, da die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 10. September 2021 verlängert wurde.

Am 6. Juli 2021 einigten sich die Länderchefs auf Leitlinien für die Durchführung von Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sowie Großveranstaltungen im Bereich der Kultur) unter Corona-Bedingungen. Den Beschluss im Wortlaut (PDF) können Sie hier nachlesen. Wesentliche Inhalte im Überblick erhalten Sie bspw. auf der Seite der Berliner Senatskanzlei.

Am 10. August 2021 trafen sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder erneut zu einer Ministerpräsidentenkonferenz (MPK). Sie werben u. a. dafür, dass alle Bürger sich zügig impfen lassen. Geimpfte und Genesene werden von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen. Die Basisschutzmaßnahmen (AHA + L-Regeln) gelten weiterhin. Das Tragen von Schutzmasken im Einzelhandel und im ÖPNV bleibt verbindlich vorgeschrieben. Das Angebot kostenloser Bürgertests wird mit Wirkung zum 11. Oktober 2021 beendet. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Empfehlung vorliegt, wird es auch weiterhin die Möglichkeit von kostenlosen Tests geben. Den Beschluss im Wortlaut als PDF finden Sie hier. Einen groben Überblick gibt Ihnen auch die Mitteilung der Bundesregierung.

Nordrhein-Westfalen hat am 1. Oktober 2021 den Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) übernommen. Die offizielle Auftaktveranstaltung des Vorsitzjahres war die Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 20. bis 22. Oktober 2021 auf dem Petersberg bei Bonn. Dabei betonten die Länderchefs, dass es von größter Bedeutung ist, dass den Ländern auch nach einem etwaigen Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für einen befristeten Zeitraum die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 weiterhin erforderliche und geeignete Maßnahmen zu treffen. Zudem bekräftigten die Spitzen der Landesregierungen die Notwendigkeit, Fälschungen von Gesundheitszeugnissen konsequent ahnden zu können. Neben Fragen der aktuellen Pandemie-Bekämpfung zogen die Spitzen der Landesregierungen auch Lehren aus den Erfahrungen der vergangenen rund 20 Monate. Gemeinsames Ziel aller staatlichen Ebenen müsse es sein, die Krisenfestigkeit Deutschlands zu stärken, um auf vergleichbare Krisen noch besser vorbereitet zu sein. Nicht nur staatliche Strukturen, auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssten dabei verbessert und unternehmerische Potentiale freigesetzt werden. Hier finden Sie die Pressemitteilung.

Am 4. und 5. November 2021 hielt die Gesundheitsministerkonferenz eine Sondersitzung ab und fasste zahlreiche Beschlüsse die Pandemie betreffend. Diese betrafen u. a. Auffrischungsimpfungen, die Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung sowie Testkonzepte in Pflegeinrichtungen. Auf dieser Seite finden Sie die einzelnen Beschlüsse und hier die gemeinsame Erklärung der Länder zur aktuellen pandemischen Lage.

Der Berliner Senat hat am 10. November 2021 u. a. entschieden, dass Veranstaltungen in Berlin ab 15. November 2021 nur unter 2G-Bedingungen stattfinden können. Die entsprechende Verordnung wurde noch nicht veröffentlicht. Damit wird auch die CCV-Jahrestagung inklusive Mitgliederversammlung unter 2G-Bedingungen durchgeführt. Angemeldete Teilnehmer wurden in einem Mailing informiert. Mehrere weitere Bundesländer – u. a. Sachsen – haben ebenfalls entsprechende Beschlüsse gefasst. Es ist zu erwarten, dass angesichts stark steigender Infektionen und einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems alle Bundesländer 2G-Regelungen einführen werden. Bitte beachten Sie die Regelungen Ihres Bundeslandes.

Mit der neuen Testverordnung haben die Bürgerinnen und Bürger seit 13. November 2021 in Deutschland wieder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche. So sollen Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden. FAQs hierzu bietet die Bundesregierung.

Bund und Länder haben sich am 18. November 2021 auf einheitliche und flächendeckende Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung geeinigt (Beschluss als PDFPressekonferenz). Die Beschränkungen orientieren sich künftig in drei Stufen an der Hospitalisierungsrate im jeweiligen Bundesland. Zudem sollen alle, die schon einen Impfschutz haben, zeitnah eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten. Darüber hinaus wurden weitgehende 3G-Rahmenbedingungen im Bereich der Beschäftigung und 2G-Rahmenbedingungen u. a. im Veranstaltungsbereich geschaffen. Ab einer Hospitalisierungsrate von 3 haben flächendeckend nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen. Liegt die Hospitalisierungsrate über 6, müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorgelegen (2G plus). Diese Regelung gilt insbesondere an Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko – etwa in Diskotheken, Clubs oder Bars. Bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems, spätestens wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 überschreitet, werden die Länder – unter Vorbehalt der Zustimmung der Landtage – weitere Maßnahmen ergreifen und können damit auch Kontaktbeschränkungen beschließen.

Am 24. November 2021 trat das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Darin enthalten sind auch Regelungen, die das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senken sollen – etwa die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft sein, genesen oder negativ getestet. Darüber muss der Arbeitgeber vorab informieren und vor Betreten der Arbeitsstätte müssen die entsprechenden Nachweise kontrolliert werden. Das legt das neue Infektionsschutzgesetz fest, das am 24. November 2021 in Kraft tritt. Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen. Hier erhalten Sie einen Überblick zu den geltenden Regelungen und Einschränkungen. Zudem wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 19. März 2022 verlängert. Hier finden Sie BMAS-FAQs zum § 28b Infektionsschutzgesetz (Betrieb, Homeoffice) und zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Um die vierte Welle der Corona-Pandemie zu brechen, haben Bund und Länder am 2. Dezember 2021 gemeinsam Maßnahmen beschlossen. Mit den Maßnahmen sollen die Infektionszahlen gesenkt und das Gesundheitssystem entlastet werden. Die Maßnahmen enthalten insbesondere Kontaktreduzierungen und Mittel zur Steigerung der Impfquote (z. B. eine künftige einrichtungsbezogene Impfpflicht). Hier (PDF) finden Sie das Maßnahmenpapier.

Am 10. Dezember 2021 beschlossen Bundestag und Bundesrat das “Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19”. Dieses enthält u. a. eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Zur Stärkung der Impfkampagne sollen zudem Apotheker, Zahnärzte sowie Tierärzte vorübergehend zur Impfung berechtigt werden. Die Bundesländer können per Parlamentsbeschluss ferner schärfere regionale Maßnahmen vorsehen (z. B. Verbote von Veranstaltungen, Messen und Kongressen; nicht möglich sind weiterhin Ausgangsbeschränkungen, pauschale Geschäfts- und Schulschließungen, die Schließung von Sporteinrichtungen und die Untersagung von Sportausübung, das Verbot von Reisen und Übernachtungsmöglichkeiten). Die Übergangsfrist für die Weitergeltung von Maßnahmen der Länder nach § 28a Absatz 1 IfSG, die bis zum 25. November 2021 (Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite) in Kraft getreten sind, wird bis 19. März 2022 verlängert.

Am 21. Dezember 2021 berieten der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Bundesländer erneut über die Pandemie, da sich nach ersten wissenschaftlichen Erkenntnissen die neue Virusmutation („Omikron“) schneller und einfacher überträgt. Die bereits geltenden Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen. Die 2G-Regel gilt z. B. für Freizeit- und Kultureinrichtungen und den Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs), es kann ergänzend 2GPlus (geimpft + getestet) eingeführt werden. Private Zusammenkünfte werden beschränkt, Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Überregionale Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt. Es wird darum gebeten, die Weihnachtsfeiertage verantwortungsbewusst zu begehen. Einen Überblick zu den Vereinbarungen erhalten Sie hier. Die Pressenachricht (inklusive Video der Pressekonferenz) finden Sie an dieser StelleHier können Sie den Beschluss im Wortlaut (PDF) abrufen. Für die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses sind die Länder in eigener Verantwortung zuständig. An dieser Stelle finden Sie die Regelungen, die in den einzelnen Bundesländern gelten.

Am 7. Januar 2022 besprachen die Länderchefs und der Bundeskanzler weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Es wurde unter anderem beschlossen, dass der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bars, Kneipen etc.) weiterhin auf Geimpfte und Genesene beschränkt ist (2G) und zusätzlich spätestens ab dem 15. Januar 2022 bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein wird (2G Plus). Entsprechend der Empfehlung des Expertenrats werden Bund und Länder die Quarantäne- und Isolationszeiten teilweise verkürzen. Zudem werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein weiteres Mal dazu aufgerufen, Homeoffice zu nutzen und es wird an die Bundesbürger appelliert, die Impfangebote wahrzunehmen (es wurde in diesem Rahmen der Wille, eine Impfpflicht zu schaffen, bekräftigt). Weitere Maßnahmen betreffen z. B. den Personalausfall in der kritischen Infrastruktur und die Arbeitszeitflexibilisierung, um diesen abzufedern. Alle Informationen zu diesen Beschlüssen erhalten Sie auf der Infoseite der Bundesregierung (Beschluss als PDF). Bitte beachten Sie, dass – wie gehabt – die Umsetzung in einzelnen Bundesländern abweichen kann.

Auf der Bund-Länder-Konferenz des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidenten am 24. Januar 2022 wurde die aktuelle Corona-Lage bewertet und wurden Beschlüsse (Wortlaut als PDF) zur weiteren Bekämpfung der Pandemie gefasst. Der Bundeskanzler und die Länderchefs sind sich darin einig, dass die bisher geltenden Regeln weiterhin Bestand haben. Bund und Länder werden Öffnungsperspektiven entwickeln für jenen Moment, zu dem eine Überlastung des Gesundheitssystems ausgeschlossen werden kann. Die derzeit hohe und voraussichtlich weiter steigende Zahl der Neuinfektionen führt zu Engpässen bei den verfügbaren PCR-Tests. Bei auftretenden Engpässen soll daher eine Priorisierung vorgenommen werden. Auch im Rahmen der Nachverfolgung der Kontaktpersonen soll priorisiert werden. Durch die Verlängerung der Wirtschaftshilfen und der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 werden Beschäftigte und Betriebe weiterhin unterstützt.

Bund und Länder haben am 16. Februar 2022 drei Öffnungsschritte vereinbart. In einem ersten Schritt können ab sofort private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung stattfinden. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten aber weiterhin die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Der Zugang zum Einzelhandel soll wieder bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich sein – die Maskenpflicht bleibt aber bestehen. In einem zweiten Öffnungsschritt soll ab dem 4. März in der Gastronomie und bei Übernachtungsangeboten die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gelten. Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet. Bei überregionalen Großveranstaltungen sollen wieder mehr Personen zugelassen werden. Im dritten Schritt ab dem 20. März sollen alle tief­greifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die Homeoffice-Pflicht; Arbeitgeber können zum Infektionsschutz aber weiterhin Homeoffice anbieten. Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt hingegen bestehen. Weitere Informationen erhalten Sie hier (Beschluss als PDF).

Die Bund-Länder-Konferenz mit Bundeskanzler Olaf Scholz beriet am 17. März 2022 u. a. die geplanten Corona-Schutzmaßnahmen ab 20. März 2022. Mehrere Bundesländer kritisierten die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes und gaben sogenannte Protokollerklärungen ab. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Der Bundestag beschloss am 18. März 2022 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die am 20. März 2022 in Kraft trat. Die 3G-Regel im Betrieb (bislang § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG) wurde ersatzlos gestrichen. Arbeitgeber sind fortan nicht mehr verpflichtet und auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den G-Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren. Die Homeoffice-Pflicht (bislang § 28b Abs. 4 IfSG) wurde ebenso aufgehoben. Die Gewährung von Homeoffice richtet sich demnach wieder nach dem Arbeitsvertrag, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und eventuellen Vereinbarungen der Betriebsparteien unter Berücksichtigung des betrieblichen Infektionsschutzkonzepts. Die Ermächtigungsgrundlagen für Infektionsschutzmaßnahmen der Länder wurden eingeschränkt: Die Länder können Masken- sowie Testpflichten nur noch in bestimmten schutzwürdigen Szenarien (u. a. Krankenhäuser, Tageskliniken, Pflegeheime) und eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln erlassen. In Hotspots (= begrenzte Gebiete, in denen die Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage aufgrund einer pathogeneren [krankmachenderen] neuen Virusvariante oder besonders hohen Infektionszahlen mit drohender Überlastung des Gesundheitssystems besteht), können die Bundesländer darüber hinausgehend allgemeine Maskenpflichten, Abstandsgebote, 3G-Nachweispflichten (auch in Betrieben) und Hygienekonzepte verordnen. Sämtliche Maßnahmen müssen befristet werden, längstens bis zum 23. September 2022. Im Personenfernverkehr gilt eine bundesrechtliche Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Maske) bis 23. September 2022. Die bestehenden Infektionsschutzverordnungen der Länder können bis 2. April 2022 verlängert werden, informieren Sie sich bitte in Ihrem Bundesland. Weitere Informationen erhalten Sie an dieser Stelle. Arbeitgeber haben weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu beachten.

Seit 30. Juni 2022 gilt eine neue Coronavirus-Testverordnung. Diese ist Rechtsgrundlage für die kostenlosen Bürgertests auf das SARS-CoV-2-Virus. Kostenlose Bürgertests stehen demnach nur noch bestimmten Personengruppen zu. Damit sollen Testkapazitäten gezielter eingesetzt werden. Auf der Info-Seite des BMAS finden Sie eine Liste jener Personengruppen, die einen Anspruch auf einen kostenlosen Test haben. Daneben finden Sie dort auch Informationen, welche Gruppen einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung erhalten.

Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung ist seit 4. August wieder möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis zum 30. November 2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Das Bundeskabinett hat am 31. August 2022 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die am 1. Oktober 2022 in Kraft treten wird. Diese enthält Festlegungen und Umsetzungen von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept. Zudem sollen Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beitragen. Das BMAS informiert hier über die neue Verordnung und bietet darüber hinaus eine FAQ-Seite an.

Der Bundestag hat Gesetzespakete zur weiteren Behandlung der Corona-Pandemie verabschiedet, denen der Bundesrat am 16. September 2022 zustimmte. Sie enthalten bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen und Ermächtigungsgrundlagen für die Länder sowie weitere Regelungen, die z. B. die Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung betreffen. Sie treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Insbesondere die Neuregelung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) enthält Regelungen für die sozialrechtliche Abfederung, für eine weitere Impfkampagne, für die Medikamentenversorgung und für ein besseres Monitoring der Pandemie. V. a. aber werden die Rechtsgrundlagen für Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Pandemiebekämpfung ab Oktober 2022 festgelegt.

28a IfSG enthält wie bisher einen Katalog möglicher Schutzmaßnahmen für den Fall, dass der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG feststellen sollte. Das würde die weitestgehenden Einschränkungen ermöglichen, unter anderem Abstandsgebot im öffentlichen Raum; Maskenpflicht; Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises; Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen; Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung betrieblicher Hygienekonzepte; Untersagung von Veranstaltungen, Reisen, Übernachtungsangeboten und Gastronomie sowie Betriebsschließungen. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag setzt voraus, dass eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik besteht, weil eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik droht oder stattfindet (§ 5 Abs. 1 S. 6 IfSG). Zuletzt galt diese Feststellung bis zum 25. November 2021. Eine erneute Ausrufung ist nach dem gegenwärtigen Stand der Pandemie nicht absehbar.

28b IfSG enthält Schutzmaßnahmen, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten, unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Vorgesehen sind bundeseinheitliche Maßnahmen, eine Ermächtigung zu landesrechtlichen Basismaßnahmen sowie eine Ermächtigung zu landesrechtlichen, tiefergreifenden Maßnahmen bei einer regional kritischen Pandemielage. Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt nach § 28b Abs. 1 IfSG bundeseinheitlich: eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr (Fahrgäste unter 14 Jahren und Beschäftigte mit Kundenkontakt [insbesondere Kontroll- und Servicepersonal] müssen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske tragen); FFP2-Maskenpflicht sowie Testpflicht in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen (Beschäftigte müssen drei Tests pro Woche vorlegen); FFP2-Maskenpflicht sowie Testpflicht (dreimal pro Woche) für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste (bei Tätigkeitsaufnahme von der eigenen Wohnung aus kann der Test als Selbsttest zu Hause erfolgen); FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher von Arztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Tageskliniken und vergleichbaren Einrichtungen sowie Rettungsdiensten; keine gesetzliche Maskenpflicht im Flugverkehr, nur Ermächtigung für die Bundesregierung, eine solche per Verordnung anzuordnen. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind immer Kinder unter sechs Jahren, Personen, die eine medizinische Kontraindikation nachweisen sowie gehörlose und schwerhörige Menschen samt deren Kommunikationspartnern. Soweit von der Maskenpflicht Patienten und Gepflegte erfasst sind, gilt die Maskenpflicht nicht in den für ihren stationären Aufenthalt bestimmten Räumen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung die bundeseinheitlichen Maßnahmen ganz oder teilweise aussetzen, § 28b Abs. 8 IfSG.

Die Länder können vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 nach § 28b Abs. 2 IfSG folgende Basismaßnahmen treffen: Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen; Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Personal mit Kundenkontakt; Maskenpflicht und Testpflicht in Obdachlosenunterkünften, Asylbewerberheimen und vergleichbaren Einrichtungen; Testpflicht in Schulen, Kindergärten und -tagesstätten; Testpflicht in Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen. Von der Maskenpflicht befreit sind wieder Kinder unter sechs Jahren, Menschen mit nachgewiesener Kontraindikation, Gehörlose und Schwerhörige samt deren Kommunikationspartnern. Für Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in der Gastronomie müssen die Länder dabei eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen mit aktuellem negativen Test vorsehen. Die Länder können außerdem eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen mit frischer Impfung (letzte Einzelimpfung vor maximal drei Monaten) oder frischer Genesung (positiver Test vor maximal drei Monaten) vorsehen.

Soweit es zur Aufrechterhaltung des geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist, können die Länder vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gemäß § 28b Abs. 3 IfSG eine Maskenpflicht für Schüler ab dem fünften Schuljahr und Lehrer sowie Betreuer in Kindergärten und -tagesstätten vorsehen.

Bei einer konkreten Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur können die Länder tiefergreifende Maßnahmen erlassen. Voraussetzung ist, dass das Landesparlament die Gefahr förmlich feststellt. Kriterien für das Vorliegen der Gefahr sind gemäß § 28b Abs. 7 IfSG der besonders starke Anstieg oder die Stagnation auf hohem Niveau bestimmter Indikatoren: Das Abwassermonitoring der SARS-CoV-2-Belastung, die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, die Surveillance-Systeme des Robert Koch-Instituts, die Neuaufnahmen in Krankenhäuser aufgrund SARS-CoV-2. Die Landesregierungen können dazu Schwellenwerte festsetzen. Möglich sind dann: Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich; Maskenpflicht für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Ausnahme für Getestete, Geimpfte oder Genesene; Pflicht für Geschäfte, Betriebe, Freizeit-, Kultur- und Sportveranstalter mit öffentlich zugänglichen Innenräumen zur Erstellung und Durchsetzung von Hygienekonzepten mit Desinfektionsmitteln, Kontaktvermeidung und Lüftungskonzepten; Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum; Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen

Die Verordnungsermächtigung für das BMAS zum Erlass einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz wird bis zum 7. April 2023 verlängert. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium bereits eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen, die die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte festlegt (siehe weiter oben).

Der Bundesgesetzgeber schreibt zudem eine Nachgewähr von Urlaub vor, wenn der Arbeitnehmer in Quarantäne musste. Gemäß § 59 Infektionsschutzgesetz in der neuen Fassung gilt: „Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs (…) abgesondert oder hat er sich auf Grund einer (…) Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“ Das bedeutet, künftig können Arbeitnehmer, die während ihres angetretenen Urlaubs in Quarantäne oder Isolation müssen, von ihrem Arbeitgeber verlangen, die Tage der Absonderung als weiteren unverbrauchten Urlaub gutgeschrieben zu bekommen. Das gilt nicht nur für Absonderungen aufgrund SARS-CoV-2, sondern für alle quarantänepflichtigen Infektionen oder Infektionsverdacht. Es gilt somit im Ergebnis das Gleiche wie bei einer Erkrankung während des Urlaubs (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Bislang war die Frage, ob Urlaub auch während einer verpflichtenden Absonderung verbraucht wird, umstritten. Überwiegend wurde angenommen, der Urlaub werde trotzdem verbraucht, weil der Arbeitnehmer ja auch während seiner Quarantäne nicht arbeiten muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jedoch am 16. August 2022 ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeleitet, um die Frage aus unionsrechtlicher Sicht klären zu lassen (Az. 9 AZR 76/22). Obwohl mit der Neuregelung die Vorlagefrage quasi obsolet ist, wird das Vorlageverfahren aller Voraussicht nach weiterlaufen und eine Klärung der Rechtslage für Altfälle bringen. Die neue Bundesregelung ordnet keine Rückwirkung auf Altfälle an. Fälle von Quarantäne während des Urlaubs vor Inkrafttreten des Gesetzes sind daher weiter nach bisheriger Rechtslage zu entscheiden und damit nicht nachzugewähren, soweit EuGH und BAG im weiteren Verlauf zu keinem anderen Ergebnis kommen. Für zukünftige Fälle ist der Urlaub aber nach der neuen Bundesregelung wie dargestellt nachzugewähren; die Neuregelung in § 59 IfSG ist folglich nach aktuellem Stand auf Fälle seit dem 17. September 2022 anzuwenden.

Im Gesetzespaket des Bundes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wird auch § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) reaktiviert, sodass betriebsverfassungsrechtliche Versammlungen und Sitzungen nicht mehr in Präsenz stattfinden müssen. Mit enthalten ist auch eine Reaktivierung der Möglichkeit, Betriebsversammlungen und Einigungsstellensitzungen digital abzuhalten.

Die Bundesregierung informiert an dieser Stelle über die neuen Regelungen, das BMAS hält ebenso eine Infoseite sowie eine FAQ-Seite bereit.

Die Bundesregierung bietet gebündelt auf einer Übersichtsseite bereits einen ersten Überblick zu allen relevanten Themen (z. B. Gesundheit, Wirtschaft, Ansprechpartner, Informationsquellen etc.). Die Bundesregierung richtete zudem eine Seite ein, die tagesaktuelle Updates bietet. Ferner veröffentlichte sie ein ausführliches PDF, das die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und zur Bewältigung ihrer Folgen auf einen Blick darstellt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellt die Pandemie vor große Herausforderungen. Bund und Länder beschließen gemeinsame Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Für die konkrete Umsetzung sind die Bundesländer verantwortlich. Hier finden Sie die Coronavirus-Seite Ihres Bundeslandes verlinkt.

Der CCV dankt im Namen des Vorstandes, der Geschäftsstelle, seiner Mitglieder, Interessenten und Unterstützer den Helfern der Corona-Krise aus unserem Wirtschaftszweig, jenen Mitarbeitenden, die als Kommunikationsprofis am Telefon, im Chat, in der E-Mailbearbeitung oder im Vertrieb gerade so wertvolle Arbeit leisten. #WirSagenDanke

Diese CCV-Seite stellt im Folgenden wesentliche Quellen für Ihre betriebliche Praxis zusammen und wird fortlaufend aktualisiert. Bleiben Sie gesund!

Arbeitsrecht und „Homeoffice“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt eine Informationsseite mit weiterführenden Hinweisen sowie ein FAQ zum Arbeits- und Sozialrecht zur Verfügung und erklärt insbesondere aus Sicht der Arbeitnehmer wesentliche Fragestellungen des Arbeitsrechts. So wird bspw. erklärt, ob ein Anspruch auf Homeoffice besteht und welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, wenn die externe Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet werden kann. Das Ministerium widmet sich in Artikeln auch der Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung und dem Entschädigungsanspruch erwerbstätiger Sorgeberechtigter, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können. Zudem klärt das Ministerium über den Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten auf.

Die meisten Nicht-Geimpften sollen bei einer angeordneten Corona-Quarantäne spätestens ab dem 1. November 2021 keine Entschädigung mehr erhalten. Das haben die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern Mitte September 2021 beschlossen. Zwei Ausnahmen soll es geben: Jemand kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und hat ein entsprechendes Attest. Oder er gehört zu einem Personenkreis, für den in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag. Informationen erhalten Sie hier. Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach dem einschlägigen §56 Infektionsschutzgesetzes (bspw. bzgl. Quarantäneentschädigung bei Ungeimpften) enthält die Informationsseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Der Bund plante im Zuge der Beschlüsse vom 5. Januar 2021 gesetzlich zu regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch sollte auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Bundestag (14. Januar 2021) und Bundesrat (18. Januar 2021) machten den Weg schließlich frei, um das Kinderkrankengeld auszuweiten. Mit dem Gesetz wird das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 rückwirkend zum 5. Januar 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hält eine umfassende Infoseite bereit, die sich mit der Unterstützung von Familien auseinandersetzt. Auch der GKV-Spitzenverband beantwortet Fragen zum Kinderkrankengeld (PDF).

Auch das Rechtsportal Juris bietet entsprechende ausführliche Informationen an. Hier wird ebenfalls erklärt, welche arbeitsrechtlichen Folgen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der besonderen gesundheitlichen Gefahrenlage heraus ergeben.

Das Rechtsportal Legal Tribune Online (LTO) widmet sich vornehmlich jenen Fragen, die sich aus Sicht des Arbeitgebers stellen. So wird bspw. erklärt, wie mit Verdachtsfällen im Großraumbüro umgegangen werden kann und inwieweit Arbeitgeber im Betrieb systematisch die Körpertemperatur der Arbeitnehmer messen dürfen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) bietet ebenfalls eine ausführliche Informationsseite, die neben allgemeinen Hinweisen auch arbeitsrechtliche Fragestellungen thematisiert.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) veröffentlichte einen Leitfaden (PDF) zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie und richtete eine generelle Informationsseite für Unternehmen ein.

Ebenfalls hält das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Informationen bereit. Das Ministerium informiert dabei über arbeitsrechtliche Fragestellungen, insbesondere mit familiärem Schwerpunkt, und listet zahlreiche behördliche Kontaktmöglichkeiten auf. In einer Übersicht (PDF) informiert das Ministerium ferner über Handlungsansätze, um auf die Schließung von Kitas und Schulen zu reagieren (Mobiles Arbeiten, flexible Arbeitszeiten etc.). Auch die Bundesregierung widmet sich familiären Fragen.

Darüber hinaus erstellte der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen e. V. (BVAU) eine Linkliste (PDF) mit wesentlichen Quellen für die arbeitsrechtliche Praxis.

Die Initiative Neue Qualität der Arbeit gibt Ihnen praxisorientierte Orientierung zum Thema Arbeit.

Das Bundesministerium der Gesundheit stellt Informationen (PDF) zu Fragen und Antworten hinsichtlich der Entschädigungsansprüche nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bereit.

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales legt ein Informationsblatt (PDF) für den Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise vor.

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw), deren Mitglied der CCV ist, bietet ebenfalls arbeitsrechtliche Informationen sowie eine Muster-Arbeitgeberbestätigung für nächtliche Ausgangssperren. Daneben wird auch ein Videotutorial bzgl. des Verdienstausfalls durch Kinderbetreuung angeboten.

Die Bundespolizei stellt für Arbeitnehmer, die über die deutsche Landesgrenze pendeln müssen, eine Musterbescheinigung für Berufspendler (PDF) zur Verfügung. Dem Thema Pendler widmet sich ebenso die Bundesregierung. Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) erlassen, die seit 13. Mai 2021 gilt. Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung führt die Regelungen der ursprünglichen Coronavirus-Einreiseverordnung, der Coronavirus-Schutzverordnung und der Musterquarantäneverordnung zusammen. Damit regelt sie bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Testnachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten.

Auf einer Seite der Bundesnetzagentur werden ebenfalls Informationen zur Verfügung gestellt. Hier veröffentlichte die Behörde Listen von Unternehmen aus dem Bereich der Grundversorgung im Sinne einer Auf­recht­er­hal­tung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit von Netz­in­fra­struk­tu­ren sowie eine exemplarische Arbeitgeberbescheinigung für Arbeitnehmer.

Insbesondere „Homeoffice“ bietet sich, soweit möglich, im Arbeitsumfeld an, um das sinnvolle „Social Distancing“ zu gewährleisten. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob es sich bei „Homeoffice“ um einen Telearbeitsplatz, also einen fest eingerichteten Arbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV]) handelt, oder um mobile Arbeit (Mobile Office). Der wissenschafliche Dienst des Deutschen Bundestags veröffentlichte hierzu eine Übersicht (PDF) zu „Telearbeit und Mobiles Arbeiten“, welche Voraussetzungen, Merkmale und rechtliche Rahmenbedingungen darstellt. Diese Übersicht wurde für die Arbeit von Abgeordnetenbüros entwickelt, kann aber auch im privatwitschaftlichen Bereich als Grundlage genutzt werden. Die DGUV stellt zudem gesundheitliche Aspekte des „Homeoffice“ kompakt dar. Überdies hält die DGUV für Gestaltungsempfehlungen und als Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ein Check-Up Homeoffice bereit (Langversion [PDF], Kurzversion [PDF]). Einen Leitfaden zum Homeoffice veröffentlichte ferner die Initiative  _Gemeinsam digital. Bei einer Nutzung von Privatanschlüssen im Homeoffice sollten die AGBs des jeweiligen Telekommunikationsanbieters beachtet werden. Vorlagen zu Homeoffice-Vereinbarungen mit Arbeitnehmern finden Sie im Internet zahlreich, z. B. bei der Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH als PDF (inklusive rechtliche Ergänzungen) und bei der vbw als DOCX. Bitte beachten Sie, dass Vorlagen meist angepasst werden müssen! Das Jahressteuergesetz 2020 führt für die Jahre 2020 und 2021 zudem die Möglichkeit ein, bei Tätigkeit im Home-Office bis zu 600 Euro steuerlich pauschal abzusetzen. Am 19. Januar 2021 wurde vereinbart, dass rückwirkend zum 1. Januar 2021 bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden können, sodass die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie können Arbeitgeber ihren Beschäftigten vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Frist zur Auszahlung ist im Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz 2020 zunächst bis Mitte 2021 verlängert worden. Mit dem am 6. Mai 2021 im Bundestag verabschiedeten Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wird die Frist, in der die steuerfreie Sonderzahlung für Beschäftigte ausgezahlt werden muss, bis zum 31. März 2022 verlängert. Der steuerfreie Betrag von maximal 1.500 Euro bleibt dabei unverändert. Es wird lediglich der Zeitraum für die Auszahlung des Betrages oder eines noch nicht ausgeschöpften Teilbetrages gestreckt. Antworten des Bundesministeriums der Finanzen zu coronabedingten Fragen des Steuerrechts finden Sie hier (PDF).

Um persönliche Kontakte während der Corona-Pandemie zu beschränken, konnten Bürgerinnen und Bürger sich ausnahmsweise telefonisch oder online arbeitslos melden. Seit dem 1. September 2021 müssen Arbeitslosmeldungen nun wieder verpflichtend persönlich in der Agentur für Arbeit erfolgen.

Nachdem die Europäische Kommission mit dem Präparat von BioNTech/Pfizer am 21. Dezember 2020 den ersten Impfstoff für die EU zuließ, stellen sich diesbezüglich auch arbeitsrechtliche Fragen. Diesen widmen sich bspw. die Kanzleien Eversheds Sutherland, Oppenhoff und Mayer Brown.

Beachten Sie bitte zudem die Hinweise zur „Betriebliche Pandemieplanung & Hygiene“ weiter unten.

Datenschutz

Bereits die oben genannten Quellen enthalten teils auch datenschutzrechtliche Hinweise. Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, veröffentlichte zudem Informationen für Arbeitgeber und Dienstherren zum Umgang mit dem Datenschutz im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Auch die Landesdatenschützbehörden äußern sich vermehrt zum Thema Corona. So veröffentlichte jene in Baden-Württemberg ein umfangreiches FAQ, Bayern informiert über das mobile Arbeiten mit Privatgeräten. Hier finden Sie einen Überblick über Kontaktdaten und Webpräsenzen der jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten. Ebenso äußert sich der Europäische Datenschutzausschuss in englischer Sprache zum Umgang mit persönlichen Daten im Rahmen der Pandemie. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. (GDD) stellt eine datenschutzrechtliche Linksammlung zum Thema Corona und auch „Homeoffice“ zur Verfügung.

Bzgl. des Datenschutzes im „Homeoffice“ hält die CCV-Themenseite Beschäftigtendatenschutz unten im Bereich Dokumente Informationsmaterial bereit. Ebenso informiert (PDF) der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über den Datenschutz im Bereich Telearbeit und Mobiles Arbeiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik informiert mit seiner Broschüre „Sicheres mobiles Arbeiten“ (PDF), welche sich zwar konkret auf den sehr sensiblen Bereich der Bundesverwaltung bezieht, jedoch Anhaltspunkte liefern kann.

Gesundheit

Über gesundheitliche Fragestellungen (wie z. B. der persönliche Umgang sein sollte, Krankheitszeichen etc.) klären u. a. das Bundesministerium der Gesundheit, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, das Robert-Koch-Institut, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Informationsseite der Berliner Charité auf. Auch die DGUV bietet eine Seite, die über typische Symptomatik und Prävention informiert. Die Bundesregierung erklärt, was bei häuslicher Quarantäne zu beachten ist und beantwortet wichtige Fragen z. B. aus den Bereichen Gesundheit und Versorgungslage. Eine Fokusseite zu gesundheitlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen veröffentlichte der GKV-Spitzenverband. Über das aktuelle Infektionsgeschehen in Deutschland, Europa und weltweit informiert die Berliner Morgenpost mit einer interaktiven, ständig aktualisierten Karte.

Das Bundesministerium für Gesundheit bietet eine FAQ-Seite mit ausführlichen Informationen zum Thema Coronaimpfung. Ebenso richteten die deutschen Spitzenverbände eine Seite ein, die gebündelte Informationen und weitere Quellen zum Thema Impfen bereit hält. Hier wird u. a. auch über das Impfen durch Betriebsärzte ausführlich informiert. Auch die Bundesregierung informiert über das Impfen. Die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) trat am 9. Mai 2021 in Kraft. Menschen, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, erhielten bestimmte Erleichterungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März 2022 die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert. Die befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie des G-BA können Sie an dieser Stelle abrufen.

Informationen zum Post-Covid-Syndrom (inklusive Webinar) veröffentlichte die vbw.

Beachten Sie bitte zudem die Hinweise zur „Betriebliche Pandemieplanung & Hygiene“ weiter unten.

Wirtschaft

Das Coronavirus stellt Unternehmen auch im wirtschaftlichen Kontext vor große Herausforderungen. Hier ist aktuell in der Politik große Bewegung. So beschloss der Koalitionsausschuss, bis Ende 2021 Verordnungsermächtigungen einzuführen. Diese dienen dazu, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld abzusenken und die Leistungen zu erhöhen. Auch Leiharbeiter sollen Kurzarbeitergeld erhalten und Arbeitgebern sollen die Sozialbeiträge für Kurzarbeiter erstattet werden.  Der Bundesrat billigte diesen Beschluss am 13. März 2020 und stimmte in den letzten Wochen weiteren Maßnahmen zu. Ebenso wurden Liquiditätshilfen für Unternehmen, die besonders betroffen sind, beschlossen. Zudem sind Stundungen von Steuern möglich. Das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten hierzu ein Informationspapier (PDF, „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“).

Wesentliche Maßnahmen, die im Laufe der letzten Monate beschlossen wurden, sind:

  • Am 23. März 2020 beschloss der Bundestag ein Maßnahmenpaket aus Soforthilfe für Kleinstunternehmen sowie Solo-Selbständige, Stärkung von Kliniken und Praxen, aus einem leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie einem Rettungsschirm für größere Unternehmen (Wirtschaftsstabilisierungsfonds).
  • KfW-Hilfsprogramm: Die staatliche KfW-Bankengruppe stellt in unbegrenztem Volumen verschiedene Kreditprogramme bereit, um die Versorgung von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern mit Liquidität zu erleichtern. Das KfW-Sonderprogramm startete am 23. März 2020. Hier finden Sie dazu ein KfW-Faktenblatt (PDF). Die vbw veröffentlichte eine Zusammenfassung.
  • Zudem wurde am 6. April 2020 die Hilfe für kleine und mittlere Betriebe ausgebaut. Das neue ProgrammKfW-Schnellkredit 2020″ sieht eine Haftungsfreistellung zu 100 Prozent vor. Damit möchte die Bundesregierung die Voraussetzungen für eine rasche und unkomplizierte Bereitstellung von Krediten durch die Hausbanken schaffen. Auch die vbw informiert hierüber.
  • Am 4. Juni 2020 verständigte sich der Koalitionsausschuss auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro, das u. a. die Absenkung der Mehrwertsteuer vorsieht (vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020: Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und ermäßigter Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent; das sogenannte Zwei­te Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz wurde am 29. Juni 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen; siehe auch das entsprechende Schreiben [PDF] des Bundesministeriums der Finanzen). Daneben ist bspw. ein Kinderbonus für Familien sowie ein Programm für Überbrückungshilfen zur Unterstützung von kleinen und mittelständischen Unternehmen vorgesehen. Ausführliche Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie hier. Mit diesen Überbrückungshilfen stellt die Bundesregierung umfassende Unterstützung für betroffene Unternehmen in der Corona-Pandemie bereit. Das zentrale Programm wurde nun Mitte Juni 2021 als Überbrückungshilfe III Plus (FAQ) bis Ende September 2021 verlängert und nochmals deutlich erweitert. Damit stellt die Bundesregierung für die Monate Juli bis September 2021 anstelle der Überbrückungshilfe III die Überbrückungshilfe III plus zur Verfügung. Neu hinzu kommt u. a. die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen. Zur Überbrückungshilfe und zur Neustarthilfe richteten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen zudem eine ausführliche Informationsseite ein. Die Bundesregierung verlängerte am 10. September 2021 die Überbrückungshilfe III Plus und damit auch die Neustarthilfe Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 (Informationen finden Sie auch hier). Am 24. November 2021 teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit, dass für Unternehmen das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Einen Überblick hinsichtlich der Überbrückungs- und Neustarthilfen erhalten Sie hier. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV ist seit Januar 2022 möglich. Die Überbrückungshilfe wurde bis zum 31. März 2022 verlängert und an die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen angepasst. Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin umfassende Unterstützung. Sie können seit heute über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Eine Übersicht zu Hilfen für Unternehmen und Selbständige finden Sie hier.
  • Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt.
  • Am 19. Januar 2021 wurde beschlossen, dass der Bund für die Überbrückungshilfen die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben wird.
  • Kurzarbeitergeld: Mit dem Kurzarbeitergeld können betroffene Unternehmen Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Dies schließt auch Leiharbeitnehmer ein. Die Bundesagentur für Arbeit hält Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld bereit. Ende April 2020 wurde u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Bezugsmonat beschlossen und die Bezugsdauer auf 21 Monate verlängert, sollte der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits bis zum 31. Dezember 2019 entstanden sein. Ende Mai 2020 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit Weisungen (PDF) zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds, welche die vbw auf einer Informationsseite zusammenfasste. Der Bundestag beschloss schließlich am 20. November 2020 das Beschäftigungssicherungsgesetz, das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten hierdurch über das Jahresende hinaus. Die Antragsfrist für den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld ist Mitte Juni 2021 bis zum 30. September 2021 verlängert worden. Auch Leiharbeiter profitieren von den Sonderregelungen. Die entsprechende Verordnung ist am 23. Juni in Kraft getreten. Betriebe, die bis 30. September erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen. Weitere Informationen erhalten Sie hier (BundesregierungBundesministerium für Arbeit und Soziales). Die Bundesregierung hat sich am 15. September 2021 auf die erneute Verlängerung der Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld (KuG) verständigt. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das Bundeskabinett hat am 24. November 2021 beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis ins kommende Jahr zu verlängern. Bis 31. März 2022 gilt demnach: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate. Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 Prozent erstattet. Mit der Verlängerung werden nur noch 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 Prozent können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen. Nachdem der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales einen Beschluss zum Gesetzentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) vorgelegt hat, wurde dieser am 18. Februar 2022 im Bundestag verabschiedet. Unter anderem wird die maximale Bezugsdauer von 24 auf 28 Monate für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben. Von dieser Bezugsdauer sollen die Betriebe bis längstens zum 30. Juni 2022 profitieren können. Alle Informationen zur Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld erhalten Sie hier und hier. Hier finden Sie Informationen der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld.
  • Steuerliche Hilfsmaßnahmen: Unternehmen jeder Größe erhalten steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern (insbesondere Stundungen, Anpassungen von Steuervorauszahlungen, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, steuerlicher Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe). Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte hierzu ein Steuer-FAQ. Mit BMF-Schreiben (PDF) vom 22. Dezember 2020 haben Bund und Länder die bislang bis Ende 2020 begrenzten Maßnahmen (erleichterte Stundungsmöglichkeiten, vereinfachte Kürzung von Vorauszahlungen, Aufschub von Vollstreckungen) verlängert. Die Steuererklärungsfrist für 2019 wurde von Ende Februar 2021 bis zum 31. März 2021 verlängert (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 [PDF]). Voraussetzung ist, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erklärung beauftragt sind. Eine weitere Verlängerung bis 31. August 2021 steht laut Beschlusslage der Regierung in Aussicht. Bund und Länder haben nunmehr über ein Schreiben (PDF) des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. März 2021 die liquiditätsschonenden steuerlichen Maßnahmen nochmals verlängert. Am 19. Januar 2021 wurde vereinbart, dass rückwirkend zum 1. Januar 2021 bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden können, sodass die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Dezember 2021 verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Dabei wurde eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden (FAQBMF-Schreiben vom 7. Dezember 2021gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 2021). Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 31. Januar 2022 wurden im Einvernehmen von Bund und Ländern wieder steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert (vereinfachte Stundung, Vollstreckungsaufschub, Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren).
  • Sozialversicherungsbeiträge: Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, haben die Möglichkeit, eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. Der GKV-Spitzenverband veröffentlichte hierzu ein Informationsseite.
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung: Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) wies den CCV in einem Rundschreiben für 2019(PDF) und für 2020 (PDF) darauf hin, dass sie Zahlungserleichterungen für von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen einräumt und schaltete diesbezüglich auch eine Informationsseite.
  • Insolvenzrecht: Es wurde eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für von der Pandemie geschädigte Unternehmen beschlossen, um zu verhindern, dass diese nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informiert hierüber auf einer eigenen Seite. Zum 1. Oktober 2020 trat die Regelung in Kraft, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde. Mitte Dezember 2020 wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise bis 31. Januar 2021 verlängert. Am 19. Januar 2021 wurde vereinbart, dass die Insolvenzantragspflicht von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag stellten, bis Ende April 2021 ausgesetzt wird.
  • Mietrecht: Ebenso wurde das Mietrecht temporär dahingehend angepasst, dass während der Pandemie privaten Mietern und Gewerbemietern nicht wegen Mietschulden gekündigt werden kann. Auch hierüber gibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Auskunft.
  • Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht: Zudem wurden im Gesellschaftsrecht sowie im Vereinsrecht Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie vorgenommen. U. a. wurde die Möglichkeit geschaffen, eine virtuelle Hauptversammlung durchzuführen bzw. schriftlich Beschlüsse zu fassen. Auch im Jahr 2022 besteht für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften die Möglichkeit, die Hauptversammlungen virtuell abzuhalten, obwohl ihre Satzungen dies nicht vorsehen. Das beschloss am 7. September 2021 der Deutsche Bundestag und verlängerte damit die bereits bestehenden und ursprünglich bis Ende 2021 geltenden Regelungen bis nunmehr 31. August 2022.
  • Härtefallhilfen: Bund und Länder haben sich am 18. März 2021 auf die Ausgestaltung der Härtefallhilfen geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021. Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben diesbezüglich Informationsseiten geschaltet. Die Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie enthält auch Hotlines, unter denen Unternehmen bspw. Fördermaßnahmen erfragen können. Das Ministerium bietet darüber hinaus neben einem ausführlichen FAQ und einer weiteren Seite zu den Überbrückungshilfen auch eine Förderdatenbank. Das Bundesministerium der Finanzen hält ebenfalls ein ausführliches FAQ bereit. Die Bundesregierung gibt ferner einen Überblick zum Schutzschirm und informiert Unternehmen sowie Selbstständige zu Lockerungen und Hilfsmaßnahmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein sehr ausführliches FAQ zum Thema Kurzarbeit und Qualifizierung erstellt. Zentrale unternehmerische Fragen beantwortet zudem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und informiert darüber hinaus auch über Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Die meisten Industrie- und Handelskammern (IHK) informieren ebenfalls ausführlich über die Folgen der Pandemie und Finanzhilfen (z. B. die IHK Berlin); eine Übersicht der örtlich zuständigen IHKs finden Sie hier. Die vbw bietet ein Videotutorial „Ausfüllhilfe zum Antrag für Kurzarbeitergeld“, ein aufgezeichnetes Webinar zum Thema Kurzarbeit sowie weitere Videos in ihrem ServiceCenter. Die vbw vermittelt zudem einen Überblick über Finanzierungs- und Soforthilfen. Ebenso unterhält die Bundesagentur für Arbeit einen YouTube-Kanal, welches u. a. auch ein Video zum Kurzarbeitergeld bereitstellt.

Die Wirtschaftsministerien bzw. Senatsverwaltungen der einzelnen Bundesländer informieren ebenfalls über Hilfen des Bundes bzw. des jeweiligen Bundeslandes auf den entsprechenden Informationsseiten und halten Hotlines/Ansprechpartner für Unternehmen bereit: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Ferner erhalten Sie auf der Themenseite der Initiative  _Gemeinsam digital einen gebündelten Überblick über die Förderinstrumente von Bund und Ländern.

Darüber hinaus hält die Bundesregierung Informationen zur Miete und zum Verbraucherschutz bereit.

Den wirtschaftlichen Auswirkungen des Virus auf Auslandsmärkte widmet sich CCV-Mitglied Germany Trade and Invest (GTAI), die Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing der Bundesrepublik Deutschland.

Der CCV bietet Ministerien, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen die Unterstützung des Verbandes und seiner Mitglieder bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen durch die Pandemie an. Der Verband steht als Vernetzungsmöglichkeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bereit. Sprechen Sie die CCV-Geschäftsstelle an oder nutzen Sie das kostenfreie CCV-Ausschreibungsportal!

Ausbildung

Praktisch alle Bildungseinrichtungen in Deutschland sind aktuell geschlossen. Dies hat große Auswirkungen auf die schulische und universitäre Ausbildung sowie auf den familiären und auch beruflichen Alltag.

Die IHK-Gremien verständigten sich zunächst darauf, vom 16. März bis 24. April 2020 sämtliche Abschlussprüfungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) abzusagen. Wann die Prüfungen nachgeholt werden, war zu diesem Zeitpunkt offen. Die IHKs wollten die neuen Termine bekanntgeben, sobald sich die Risikoeinschätzung bzgl. des Coronavirus verbessert hat. Sämtliche Unterrichtungen sowie Sach- und Fachkundeprüfungen sollten darüber hinaus mindestens bis zum 24. April 2020 ausgesetzt sein. Am 27. März 2020 verständigten sich die IHKs schließlich darauf, die Azubi-Abschluss- sowie Weiterbildungsprüfungen in den Sommer 2020 zu verschieben. Über die Prüfungsabsage sowie die Folgen der Pandemie in Bezug auf das Ausbildungsverhältnis (z. B. zum Thema Kurzarbeit) informieren die örtlichen IHKs, bspw. die IHK Berlin.

Während die Abschlussprüfungen lediglich verschoben wurden, verständigten sich die IHKs darauf, die Zwischenprüfungen für Azubis ersatzlos zu streichen, somit sind hierdurch auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung erfüllt. Betroffen sind hiervon rund 90.000 Azubis.

Um die Folgen der Covid-19-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abzufedern, hat die Bundesregierung Hilfen in Millionenhöhe beschlossen. Das Bundesprogramm “Ausbildungsplätze sichern” sieht Maßnahmen von insgesamt 500 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 vor. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Am 17. März 2021 beschloss das Bundeskabinett, das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ zu verlängern und auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 auszuweiten. Damit sind zahlreiche Verbesserungen für die Betriebe verbunden. Die Pandemie stellt viele Ausbildungsbetriebe vor besondere Herausforderungen und trifft damit auch viele junge Menschen, die vor dem Beginn einer Berufsausbildung stehen oder die sich in einer Ausbildung befinden. Deshalb hat die Bundesregierung den mit dem Bundesprogramm gespannten Schutzschirm für Auszubildende länger aufspannt und verbreitert. Dieser umfasst u. a. die Erhöhung der Prämien für die Neueinstellung oder die Übernahme von Auszubildenden sowie eine Ausweitung der Förderung zur Vermeidung von Kurzarbeit.

Betriebliche Pandemieplanung & Hygiene

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 25. Januar 2021 FAQs zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) veröffentlicht, welche am 27. Januar 2021 in Kraft tritt (Wortlaut als PDF). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt, sondern die Regelungen ergänzen sich gegenseitig.

Nach den zunächst bis 15. März 2021 und nunmehr bis mindestens 30. April 2021 geltenden Regelungen sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen wie bei Besprechungen auf das betriebsnotwendige Maß zu reduzieren.

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken oder die in der Anlage der Verordnung (PDF) bezeichneten vergleichbaren Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

  • bei Zusammentreffen mehrerer Personen in einem Raum die oben aufgeführten Vorgaben nicht eingehalten werden können oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (beispielhaft nennt das BMAS hier in den FAQs unter 1.1 „weil sehr laut gesprochen werden muss“).

Am 16. April 2020 veröffentlichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die DGUV einen einheitlichen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Beachten Sie unbedingt die begleitenden Informationsseiten (hier und hier) sowie das entsprechende PDF mit weiteren Erläuterungen! Zur Konkretisierung wurde von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (PDF) erstellt. Eine Vorab-Version der überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Stand 18. Dezember 2020 wurde nunmehr kurz vor Weihnachten veröffentlicht (PDF). Speziell für Bürobetriebe und Callcenter veröffentlichte die VBG eine branchenspezifische Handlungshilfe (PDF) zur Umsetzung des Arbeitsschutzstandards, welche haufe.de aufgreift. Auch diese bitten wir zu beachten.

Seit dem 20. April 2021 gilt eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen. Hierfür wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche darüber hinaus bis 30. Juni 2021 verlängert wurde, um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, erweitert (Entwurf mit Begründung und Beispielen [PDF]Änderungsverordnung [PDF]). Der Arbeitgeber musste gemäß ursprünglicher Regelung damit Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test anbieten. Für Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sah die Verordnung zunächst eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor (Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften; Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung begünstigen; personennahe Dienstleistungen; Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen, welche einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen; häufig wechselnde Kontakte mit anderen Personen). Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests waren nach den ursprünglichen Vorgaben vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z. B. hinsichtlich des Testergebnisses, bestehen nicht. Das Bundeskabinett verabschiedete jedoch kurze Zeit später eine weitere Anpassung (Referentenentwurf als PDF) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung. Die dritte Änderungsverordnung trat am 23. April 2021 in Kraft. Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, in ihren Betrieben ALLEN Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche. Mit der Neuregelung entfällt der bisherige § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und damit auch die oben genannte Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welchen Beschäftigten tätigkeitsbedingt ein zweimaliges Testangebot pro Woche unterbreitet werden muss. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass Nachweise über die Beschaffung von Tests beziehungsweise Vereinbarungen mit Dritten über Testungen nun bis zum 30. Juni 2021, nicht wie ursprünglich vorgesehen vier Wochen, aufbewahrt werden müssen. Beachten Sie bitte den BMAS-FAQ-Katalog zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung. Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen und verbindlicher gefasst. Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betriebliche Gründe dagegen sprechen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind jedoch neuerdings dazu verpflichtet, diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese Homeofficepflicht entfällt aufgrund sinkender Infektionszahlen und einem damit einhergehenden Auslaufen der Bundesnotbremse, sie läuft damit am 30. Juni 2021 aus.

Mitte Juni 2021 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler damit Tragweite fort:

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Aufgrund der sinkenden Infektionszahlen und des darauf fußenden Verzichts, die Vorgaben zu verlängern, läuft die am 23. April 2021 in Kraft getretene Bundesnotbremse am 30. Juni 2021 aus. Damit entfällt insbesondere die Pflicht der Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, wo immer es möglich ist. Andere Schutzmaßnahmen wie Testpflicht, Maskenpflicht bei fehlendem Abstand und Hygieneregeln am Arbeitsplatz bleiben hingegen erhalten, da die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 10. September 2021 verlängert wurde.

Am 9. September 2021 wurde eine erneute Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (FAQveröffentlicht. Sie trat am 10. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 24. November 2021. Inhalt ist u. a.:

  • Möglichkeit zur Berücksichtigung eines dem Arbeitgeber bekannten Impf- oder Genesenenstatus bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen, jedoch ohne Frage- bzw. Auskunftsrecht des Arbeitgebers
  • Die Pflicht zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte gilt fort. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Die Testangebotspflicht (2x wöchentlich) bleibt bestehen.
  • Anspruch der Beschäftigten auf Wahrnehmung des Impftermins während der Arbeitszeit
  • Pflicht der Arbeitgeber zur Aufklärung der Beschäftigten über Gesundheitsgefährdung in Zusammenhang mit COVID-19
  • Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Betriebsärzte bei Durchführung der Impfungen

Am 24. November 2021 trat das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Darin enthalten sind auch Regelungen, die das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senken sollen – etwa die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft sein, genesen oder negativ getestet. Darüber muss der Arbeitgeber vorab informieren und vor Betreten der Arbeitsstätte müssen die entsprechenden Nachweise kontrolliert werden. Das legt das neue Infektionsschutzgesetz fest, das am 24. November 2021 in Kraft tritt. Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen. Hier erhalten Sie einen Überblick zu den geltenden Regelungen und Einschränkungen. Zudem wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 19. März 2022 verlängert. Hier finden Sie BMAS-FAQs zum § 28b Infektionsschutzgesetz (Betrieb, Homeoffice) und zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Ferner veröffentlichten die BMAS-Arbeitsschutzausschüsse am 24. November 2021 die aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln (PDF).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte am 11. März 2022 einen neuen Referentenentwurf zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 25. Mai 2022 vor. Das Bundeskabinett stimmte am 16. März 2022 der Änderungsverordnung zu. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird am 20. März 2022 in Kraft treten und bis einschließlich 25. Mai 2022 gelten. Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber insbesondere prüfen, ob ein kostenfreies Testangebot (1x wöchentlich) für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Corona-Infektionen im Betrieb darstellt, ob betriebsbedingte Personenkontakte weiterhin reduziert werden müssen, und zu diesem Zweck auch ein Angebot auf Homeoffice unterbreitet wird, und ob die Bereitstellung von OP-Masken oder Atemschutzmasken notwendig ist, weil technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind. Informationen zum Beschluss finden Sie hier. Das FAQ des BMAS können Sie hier abrufen.

Der Bundestag beschloss am 18. März 2022 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die am 20. März 2022 in Kraft trat. Die 3G-Regel im Betrieb (bislang § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG) wurde ersatzlos gestrichen. Arbeitgeber sind fortan nicht mehr verpflichtet und auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den G-Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren. Die Homeoffice-Pflicht (bislang § 28b Abs. 4 IfSG) wurde ebenso aufgehoben. Die Gewährung von Homeoffice richtet sich demnach wieder nach dem Arbeitsvertrag, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und eventuellen Vereinbarungen der Betriebsparteien unter Berücksichtigung des betrieblichen Infektionsschutzkonzepts. Die Ermächtigungsgrundlagen für Infektionsschutzmaßnahmen der Länder wurden eingeschränkt: Die Länder können Masken- sowie Testpflichten nur noch in bestimmten schutzwürdigen Szenarien (u. a. Krankenhäuser, Tageskliniken, Pflegeheime) und eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln erlassen. In Hotspots (= begrenzte Gebiete, in denen die Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage aufgrund einer pathogeneren [krankmachenderen] neuen Virusvariante oder besonders hohen Infektionszahlen mit drohender Überlastung des Gesundheitssystems besteht), können die Bundesländer darüber hinausgehend allgemeine Maskenpflichten, Abstandsgebote, 3G-Nachweispflichten (auch in Betrieben) und Hygienekonzepte verordnen. Sämtliche Maßnahmen müssen befristet werden, längstens bis zum 23. September 2022. Im Personenfernverkehr gilt eine bundesrechtliche Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Maske) bis 23. September 2022. Die bestehenden Infektionsschutzverordnungen der Länder können bis 2. April 2022 verlängert werden, informieren Sie sich bitte in Ihrem Bundesland. Weitere Informationen erhalten Sie an dieser Stelle. Arbeitgeber haben weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu beachten.

Seit 30. Juni 2022 gilt eine neue Coronavirus-Testverordnung. Diese ist Rechtsgrundlage für die kostenlosen Bürgertests auf das SARS-CoV-2-Virus. Kostenlose Bürgertests stehen demnach nur noch bestimmten Personengruppen zu. Damit sollen Testkapazitäten gezielter eingesetzt werden. Auf der Info-Seite des BMAS finden Sie eine Liste jener Personengruppen, die einen Anspruch auf einen kostenlosen Test haben. Daneben finden Sie dort auch Informationen, welche Gruppen einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung erhalten.

Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung ist seit 4. August wieder möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis zum 30. November 2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Das Bundeskabinett hat am 31. August 2022 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die am 1. Oktober 2022 in Kraft treten wird. Diese enthält Festlegungen und Umsetzungen von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept. Zudem sollen Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beitragen. Das BMAS informiert hier über die neue Verordnung und bietet darüber hinaus eine FAQ-Seite an.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft veröffentlichten zum Thema Selbsttests & Schnelltests eine Informationsseite zu vielfältigen Fragestellungen inklusive einer Liste von Herstellern und zugelassenen Tests. FAQs zu den Coronatests und eine Seite, die sich weiteren Gesichtspunkten widmet, bietet der DIHK. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), deren Mitglied der CCV ist, stellt ebenfalls eine Informationsseite mit Materialien und einem Webinar zur Verfügung. Die vbw bietet zudem eine Plattform für Corona-Schutzprodukte. Die bereits gültigen Maßnahmen (BMAS-FAQs) des betrieblichen Arbeitsschutzes während der Corona-Pandemie bleiben bestehen. 

Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie übermittelte dem CCV Hygiene-Hinweise (PDF), die sich speziell der Prävention in Call- und Contactcentern widmen.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat ebenfalls eine Informationsseite geschaltet. Zudem veröffentlichte die Behörde eine aktualisierte Auflage des Handbuchs Betriebliche Pandemieplanung (PDF). Dieses dient als Ratgeber für Unternehmen, bietet fachliche Grundlagen, beantwortet wichtige Fragen und enthält Checklisten für die konkrete Planung. Darin wird unter anderem erklärt, wie der Umgang mit Pandemien in Großraumbüros sein sollte (Seite 157). Ein Merkblatt (PDF) zur Pandemieplanung veröffentlichte auch die DGUV. Das Robert-Koch-Institut erstellte einen Nationalen Pandemieplan (PDF) und veröffentlichte zudem in Hinblick auf die Corona-Pandemie eine Ergänzung zum Nationalen Pandemieplan (PDF).

Die DGUV stellt ferner einen Flyer (PDF) zur Hygiene und Infektionsvermeidung sowie Empfehlungen (PDF) zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen zur Verfügung. Das Bundesministerium der Gesundheit widmet sich in einem Merkblatt (PDF) ebenfalls dem Thema Hygiene. Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert hierüber.

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz verabschiedete die GDA-Leitlinie zur Beratung und Überwachung während der SARS-CoV-2-Epidemie (PDF) und beschloss deren sofortige Anwendung durch die Aufsichtsdienste der Länder und Präventionsdienste der Unfallversicherungsträger. Das Ziel von GDA-Leitlinien ist die Förderung eines abgestimmten, gleichgerichteten Vorgehens bei der Beratung und Überwachung von Betrieben. Sie richten sich folglich nicht direkt an Betriebe.

Rechtsgrundlagen

Wichtigste Rechtsquelle für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG, Infektionsschutzgesetz). Daneben können die einzelnen Bundesländer auf Grundlage des § 32 IfSG Rechtsverordnungen erlassen. In § 28 IfSG (sogenannte Generalklausel) sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten geregelt. Im Grundgesetz (GG) ist die Bekämpfung der Seuchengefahr in Art. 11 GG als Einschränkung der dort geregelten Freizügigkeit genannt.

Bislang ermächtigte die oben genannte Generalklausel (§ 28 IfSG) die zuständigen Behörden zwar zum Ergreifen der „notwendigen“ Schutzmaßnahmen, führte aber nur einige wenige explizite Beispiele auf. Seit 19. November 2020 gilt der neu eingeführte § 28a IfSG. Dieser enthält bspw. die folgenden Punkte:

  • Abstands- und Maskengebote
  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
  • Hygienekonzepte
  • Untersagung von Veranstaltungen
  • Betriebsschließungen

Zudem wurde auch die „Hotspot-Strategie“ mit abgestuften Maßnahmen bei Inzidenzwerten ab 35 und ab 50 in Grundzügen gesetzlich verankert.

Hierdurch werden die Maßnahmen nunmehr auch im Wortlaut des IfSG ausdrücklich verankert und die bisherige Generalklausel des § 28 IfSG wird entsprechend ergänzt.

In eigener Sache

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der CCV-Geschäftsstelle arbeiten aktuell zum Großteil im „Homeoffice“. Bereits im Zuge des Umzugs der CCV-Geschäftsstelle im Sommer 2019 schufen wir die Voraussetzungen für mobiles Arbeiten und nutzen diese Möglichkeit seitdem. Durch moderne technische Lösungen ist der CCV unter den gewohnten Rufnummern sowie E-Mailadressen erreichbar.

Der CCV bietet Ministerien, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen die Unterstützung des Verbandes und seiner Mitglieder bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen durch die Pandemie an. Der Verband steht als Vernetzungsmöglichkeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bereit. Sprechen Sie die CCV-Geschäftsstelle an oder nutzen Sie das kostenfreie CCV-Ausschreibungsportal!

Bleiben Sie gesund!

Stand: 25. September 2022, 12:45 Uhr