Kritik an Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur

Berlin, 19. Januar 2021. Am 4. Januar 2021 veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung, in der sie von einem Bußgeldbescheid gegen ein Mitglied des Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) berichtete. Diese Pressemitteilung wurde in der Folge mehrfach medial aufgegriffen. Der CCV kritisiert in diesem Zusammenhang die Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur wies in ihrer ursprünglichen Pressemitteilung nicht darauf hin, dass das Unternehmen bereits knapp zwei Wochen vor der Veröffentlichung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben hatte. Erst nach Einwänden von CCV-Mitglied Cell it! GmbH & Co. KG wurde die Pressemitteilung um einen Hinweis auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch ergänzt.

Zudem bezog sich die Bundesnetzagentur in der Pressemitteilung auf sogenannte „untergeschobene Verträge“. „Untergeschobene Verträge“ können jedoch gar nicht Gegenstand eines Bußgeldverfahrens sein, da solche Ermittlungen nicht in den Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur fallen. Entsprechend kann die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermittlungen keine hinreichend sicheren Erkenntnisse zu derlei Vorgängen gewinnen, die eine öffentliche Berichterstattung durch die Behörde zu dieser weiteren Thematik rechtfertigen könnten. Exekutive und Legislative haben sich an die ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten zu halten; so fällt beispielsweise eine Steuerprüfung auch nicht in die Zuständigkeit der Lebensmittelkontrollbehörde, welche die Einhaltung von Hygienevorgaben prüft. Nach Kenntnis des CCV geht die Cell it! GmbH & Co. KG, neben dem Einspruch bezüglich des Bußgeldbescheides, gegen diese und weitere Behauptungen in der Pressemitteilung vor.

Der CCV kritisiert zudem die Veröffentlichungspraxis des sogenannten „name & shame“, welches im deutschen Recht nur selten zu finden ist. Die „Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ nennt solch eine offensive Verlautbarungspolitik analog zu den Regelungen im Wertpapierhandelsgesetz zwar als eine Möglichkeit für die Bundesnetzagentur, um Druck auf Unternehmen aufzubauen. Allerdings nur unter der Bedingung, dass die namentlich genannten Unternehmen rechtskräftig mit einem Bußgeld belegt wurden (Seite 125 der Evaluierung). Dies ist bei der Cell it! GmbH & Co. KG wie oben dargestellt nicht der Fall. Eine namentliche Veröffentlichung vor Rechtskraft oder ohne Hinweis auf einen frist- und formgerecht erfolgten Einspruch, wie sie die Bundesnetzagentur ursprünglich vornahm, wirkt aus Sicht des CCV unseriös.

Inländische Call- und Contactcenter unterliegen den hohen arbeits-, datenschutz- sowie wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers sowie den Mindestlohnstandards. Bei nicht in Deutschland und der EU ansässigen Anbietern ist dies nicht der Fall. Durch solch eine unbedachte Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur gerät ein betroffener Anbieter in Misskredit und es werden ausländische Unternehmen, die bei einem Gesetzesverstoß von der Bundesnetzagentur und den Staatsanwaltschaften kaum bis gar nicht belangt werden können, gestärkt.

Dem CCV ist der Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz ein äußerst wichtiges Anliegen. Der Verband befürwortet Maßnahmen und Geldbußen gegen unredlich agierende Unternehmen, die dem Ruf unserer Branche schaden. Jedoch darf dies nicht durch voreilige „name & shame“-Veröffentlichungen ohne bestehende Rechtskraft, ohne Hinweis auf einen Einspruch und unterlegt mit Behauptungen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen, in eine Vorverurteilung münden.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/20210104_Cellit.html?nn=265778

Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: https://www.bmjv.de/DE/Service/Fachpublikationen/Evaluierung_unserioese_Geschaeftspraktiken.html