CCV zum EuGH-Urteil zu 0180-Nummern

CCV begrüßt Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher

Berlin, 03.03.2017. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte gestern, dass erhöhte Kosten für Kundenservice-Hotlines im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen europarechtswidrig sind. Die Gebühren dürfen nicht höher sein als der ortsübliche Tarif. Zugrunde liegt eine aktuelle Klage der Frankfurter Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen ein Elektronikunternehmen, das eine 01805-Nummer einsetzte. Hierdurch mussten Endkunden höhere Gebühren zahlen als für ein übliches Telefonat über das Fest- oder Mobilfunknetz.

Nach der Richtlinie 2011/83/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Verbraucher für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um von seinen vertraglich gebundenen Kunden kontaktiert zu werden, nicht mehr als den Grundtarif zahlen müssen. Deutschland setzte die Regelung in § 312a Abs. 5 BGB um. Strittig war jedoch der Begriff „Grundtarif“, da dieser in der Richtlinie nicht definiert wird. Im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens legte das Landgericht Stuttgart diese Frage 2015 dem EuGH vor.

Nach dem gestrigen Urteil des EuGH ist der Begriff „Grundtarif“ dahingehend auszulegen, dass die Kosten für Anrufe, die bereits geschlossene Verträge betreffen, die Gebühren einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.

Der EuGH argumentiert, dass Zielsetzung der Richtlinie die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist. Eine überteuerte Rufnummer widerspricht diesem Gedanken, da Verbraucher abgeschreckt werden, Rückfragen zu Lieferterminen, Rechnungen oder Gewährleistungen zu stellen. Nach Ansicht des EuGH entspricht der Begriff „Grundtarif“ den Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Die Richtlinie schützt dementsprechend den Verbraucher vor zusätzlichen Gebühren.

Der Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV) begrüßt die mit dem Urteil einhergehende Rechtssicherheit, erwartet aber, dass die zeitliche, technische und organisatorische Machbarkeit für Unternehmer berücksichtigt wird. Constantin Jacob, CCV-Leiter Recht & Regulierung sowie Verbandsjustitiar äußert zudem die Befürchtung, „das Urteil könnte nicht unbedingt dazu beitragen, die Qualität der angebotenen Servicehotlines zu verbessern.“

Link zum Urteil: http://bit.ly/0180-Urteil_des_EuGH

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