BGH zur Einwilligung in Cookies und Telefonwerbung

Urteil des BGH

Zunächst entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits entsprechend, nunmehr folgte am 28. Mai 2020 der BGH dieser Sichtweise: Betreiber von Websites benötigen eine aktive Einwilligung der Besucher, wenn sie Cookies setzen wollen. Diese Einwilligung muss vom Nutzer ausgehen, eine schon vorher ausgewählte Checkbox im Cookie-Banner genügt nicht.

Zudem urteilte der BGH, dass die Einwilligungserklärung der Beklagten in telefonische Werbung nicht dem § 7 Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. UWG entsprach. Im konkreten Fall war diese Erklärung darauf angelegt, den Verbraucher mit einem aufwendigen Auswahlerfahren von Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu überlassen.